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   BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15   

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https://dejure.org/2016,51808
BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15 (https://dejure.org/2016,51808)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - I ZB 118/15 (https://dejure.org/2016,51808)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - I ZB 118/15 (https://dejure.org/2016,51808)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 890 Abs 1 ZPO, § 40 Abs 2 S 1 StGB
    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von Unterlassungen

  • IWW

    § 40 Abs. 2 StGB, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 922 Abs. 2 ZPO, § 192 Abs. 1 ZPO, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 890 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO, § 40 StGB, § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 43 Satz 2 StGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Ordnungsgeldfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung betreffend die Entfernung einer Videoaufnahme und deren Begleittext von einer Internetseite; ...

  • online-und-recht.de

    Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von Unterlassungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890 Abs. 1
    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung betreffend die Entfernung einer Videoaufnahme und deren Begleittext von einer Internetseite; ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890 Abs. 1
    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung betreffend die Entfernung einer Videoaufnahme und deren Begleittext von einer Internetseite; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von Unterlassungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festsetzung von Ordnungsgeld: Wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Höhe des Ordnungsgeldes orientiert sich an wirtschaftlichen Verhältnissen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind wirtschaftliche Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu beachten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld orientiert sich an wirtschaftlichen Verhältnissen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungspflicht, einstweilige Verfügung - und der fortdauernde Störungszustand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgeld - und seine Bemessung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners bei Ordnungsgeld zu berücksichtigen

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Die Höhe des Ordnungsgeldes bei rechtswidrig veröffentlichtem Video

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bemessung der Höhe eines Ordnungsgelds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 382
  • MDR 2017, 357
  • GRUR 2017, 318
  • WM 2017, 236
  • MMR 2017, 239
  • K&R 2017, 184
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN).

    b) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, jeweils mwN).

    Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine Titelverletzung für die Schuldnerin nicht lohnt (vgl. BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    d) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraussetzt (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11).

    Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11).

  • BVerfG, 01.06.2015 - 2 BvR 67/15

    Verfassungswidrige Bemessung der Tagessatzhöhe (Gebot schuldangemessenen

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (zur Geldstrafe vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN).

    Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; MünchKomm.StGB/Radtke, 2. Aufl., § 40 Rn. 1; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 40 Rn. 1; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 31. Edition, Stand 1. Juni 2016, § 40 StGB Rn. 4 und 6).

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    d) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraussetzt (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11).

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, jeweils mwN).

    Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine Titelverletzung für die Schuldnerin nicht lohnt (vgl. BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    d) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraussetzt (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11).

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 mwN) einer danach an sich gebotenen Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen auf 75 Tage entgegensteht.
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Rechte des Gläubigers verletzt werden, solange die von der Schuldnerin ins Internet eingestellte Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12

    Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
    Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 42/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung -

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14

    Höhe des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Demnach kann der Diensteanbieter auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet sein (zu der den Unterlassungsschuldner insoweit treffenden Verpflichtung vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2017, 328 mwN).
  • BGH, 12.07.2018 - I ZB 86/17

    Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt durch Entfernung des Fernsehbeitrags

    Im Streitfall war für die Befolgung des gerichtlichen Verbots zunächst erforderlich, dass der Schuldner die Dauerhandlung der Bereitstellung des die angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags beendete, indem er diesen aus seiner über das Internet erreichbaren Mediathek löschte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 12 = WRP 2017, 328).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel:

    Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 16 = WRP 2017, 328 mwN).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 17 mwN).

    Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 mwN).

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